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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §23 Abs4;Rechtssatz
Für die Räumung einer Naturalwohnung kann wegen dienstlicher Interessen durch die Dienstbehörde keine kürzere Frist als ein Monat gesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001498.X02Im RIS seit
27.06.2002