RS Vwgh 2006/11/14 2006/03/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

10/10 Grundrechte
24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §133 Abs1;
StGB §133 Abs2;
StGG Art6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0132 E 28. Oktober 1998 RS 2(hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der Regelungsinhalt des § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 ist vor dem Hintergrund des Erk des VfGH vom 6.3.1998, V 154/97-6, dahin zu reduzieren, daß der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber muß während des fünfjährigen "Beobachtungszeitraumes" die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein (im Hinblick auf das E des VfGH vom 6.3.1998, V 154/97, - der vorliegende Beschwerdefall bildete den Anlaßfall dieses Verordnungsprüfunsverfahrens - bedurfte es keiner Beschlußfassung iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG, trotzdem von der bisherigen Rsp (etwa E 31.1.1996, 96/03/0004) abgegangen würde zur Nichtbefassung eines VS vgl hg B 23.1.1998, 98/02/0011)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030153.X02

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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