RS Vwgh 1970/1/22 1100/68

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Veröffentlicht am 22.01.1970
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2 idF 1963/145 1965/181;
BewG 1955 §53 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1 idF 1963/145 1965/181;

Beachte

y11284; yk11322; yk11825

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes sind zwar nach § 10 BewG 1955 ua alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Dies sind jedoch in der Regel, wie aus § 53 Abs 2 Satz 2 BewG 1955 hervorgeht, insbesondere Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von UNBEBAUTEN Grundstücken beeinflussenden Umständen (zB Widmung, Aufgeschlossenheit usw). Das Vorhandensein eines reparaturbedürftigen Gebäudes mit hohen Instandsetzungskosten bildet demnach aber, da nach § 53 Abs 2 Satz 1 BewG 1955 von einem unbebauten Grundstück auszugehen ist, keinen den gemeinen Wert beeinflussenden Umstand.Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes sind zwar nach Paragraph 10, BewG 1955 ua alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Dies sind jedoch in der Regel, wie aus Paragraph 53, Absatz 2, Satz 2 BewG 1955 hervorgeht, insbesondere Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von UNBEBAUTEN Grundstücken beeinflussenden Umständen (zB Widmung, Aufgeschlossenheit usw). Das Vorhandensein eines reparaturbedürftigen Gebäudes mit hohen Instandsetzungskosten bildet demnach aber, da nach Paragraph 53, Absatz 2, Satz 1 BewG 1955 von einem unbebauten Grundstück auszugehen ist, keinen den gemeinen Wert beeinflussenden Umstand.

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E 22.1.1970, 1100/68 #2 VwSlg 4007 F/1970;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001100.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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