RS Vwgh 1970/1/22 0709/68

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Veröffentlicht am 22.01.1970
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1014;
ABGB §1151;
EStG 1967 §36 Abs3;
UStG 1959 §2 Abs1;
UStG 1959 §2 Abs2 Z1;

Beachte

y8587;

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine in einem Vertragsverhältnis stehende Person ihre Tätigkeit selbständig ober nicht selbständig ausübt, ist von wesentlicher Bedeutung, ob sie ein Unternehmerwagnis trägt und bei ihren Entschlüssen von einer über die ausdrückliche übernommene Vertragsverpflichtung hinausgehenden Bindung an Weisungen des Auftraggebers freibleibt oder nicht. Von Bedeutung ist auch die Regelung des Ersatzes der mit der Ausübung der Tätigkeit verbundenen Kosten, denn dem nicht selbständig tätigen Dienstnehmer muß der Dienstgeber gemäß § 1014 ABGB und § 1151 ABGB die mit der Verrichtung der aufgetragenen Geschäftsbesorgung verbundenen Auslagen ersetzen, dem selbständig Tätigen gebührt nur der im Vertrag ausbedungene Kostenersatz (Hinweis E 3.4.1950, 1654/48, VwSlg 212 F/1950; E 29.4.1953, 0060/52, VwSlg 750 F/1953; E 5.2.1954, 1051/51, VwSlg 876 F/1954; E 7.11.1958, 2034/55 und E 12.6.1968, 298/68).Für die Frage, ob eine in einem Vertragsverhältnis stehende Person ihre Tätigkeit selbständig ober nicht selbständig ausübt, ist von wesentlicher Bedeutung, ob sie ein Unternehmerwagnis trägt und bei ihren Entschlüssen von einer über die ausdrückliche übernommene Vertragsverpflichtung hinausgehenden Bindung an Weisungen des Auftraggebers freibleibt oder nicht. Von Bedeutung ist auch die Regelung des Ersatzes der mit der Ausübung der Tätigkeit verbundenen Kosten, denn dem nicht selbständig tätigen Dienstnehmer muß der Dienstgeber gemäß Paragraph 1014, ABGB und Paragraph 1151, ABGB die mit der Verrichtung der aufgetragenen Geschäftsbesorgung verbundenen Auslagen ersetzen, dem selbständig Tätigen gebührt nur der im Vertrag ausbedungene Kostenersatz (Hinweis E 3.4.1950, 1654/48, VwSlg 212 F/1950; E 29.4.1953, 0060/52, VwSlg 750 F/1953; E 5.2.1954, 1051/51, VwSlg 876 F/1954; E 7.11.1958, 2034/55 und E 12.6.1968, 298/68).

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E 22.1.1970, 0709/68 #1 VwSlg 4006 F/1970;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000709.X01

Im RIS seit

22.01.1970
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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