RS Vwgh 1970/1/23 1442/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1970
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Parteiengehör kann nicht in der Form gewahrt werden, daß die Partei des Verfahrens, noch dazu unter Umgehung ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters, unter Wahrheitspflicht als Auskunftsperson zum Beweisthema vernommen wird, noch dazu, ohne ihr die bereits vorliegenden Beweisergebnisse vorzuhalten und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Daß eine Partei von dem ihr zustehenden Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht hat, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, ihr in ihrer Eigenschaft als Partei des Verfahrens von Amts wegen das rechtliche Gehör zu gewähren.

Schlagworte

Parteiengehör Parteienvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001442.X02

Im RIS seit

23.01.1970

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten