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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0280/70Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Befangenheit finden hinsichtlich des Gemeinderates in folgenden Punkten keine Anwendung:
Gemeinderat als Verordnungsgeber, als Träger der Privatrechtsverwaltung der Gemeinde und als Berufungsbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Eine Befangenheit hinsichtlich der Mitwirkung im Gemeinderat bei dessen Beschlussfassung über die Berufung der Beschwerdeführer könnte nur bei jenen Mitgliedern desselben entstehen, die bereits an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hatten.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001807.X03Im RIS seit
19.08.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018