Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0280/70Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskommissär Dr. Macho, über die Beschwerde des KG und der MG und des GG und der IG, alle wohnhaft in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Oktober 1969, Zl. BauR-1969/1-1969 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend ein bau- und straßenrechtliches Verfahren zur Errichtung einer Gemeindestraße nach § 57 Abs. 4 des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskommissär Dr. Macho, über die Beschwerde des KG und der MG und des GG und der IG, alle wohnhaft in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Oktober 1969, Zl. BauR-1969/1-1969 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend ein bau- und straßenrechtliches Verfahren zur Errichtung einer Gemeindestraße nach Paragraph 57, Absatz 4, des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem Vorbringen der Beschwerdeführer liegt deren Beschwerde folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Gemeinderat der Stadt S hatte in seiner Sitzung am 6. Februar 1969 beschlossen, gemeindeeigenen Grund an das "A-Gardinenwerk" - ein ausländisches Industrieunternehmen - zu verkaufen und diesen Grund für die offene Verbauung zur Errichtung einer Betriebsanlage freizugeben. Weiters war am gleichen Tage vom Gemeinderat im Sinne des § 37 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 (L-StrVG) die Errichtung einer Gemeindestraße ("Einsiedel-Gemeindestraße"), beginnend bei der I-Siedlungsstraße, durch den Bahndurchlaß der Österreichischen Bundesbahnen in nördlicher Richtung, und dann über die bestehende Wegverbindung bis zum Baugrundstück der Fa. "A" - das diese von der Gemeinde S gekauft hatte - beschlossen worden. Dieser als Verordnung zu wertende Beschluß war mit Kundmachung des Stadtamtes S vom 12. Februar 1969 durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 13. Februar bis 1. März 1969 öffentlich kundgemacht worden.Der Gemeinderat der Stadt S hatte in seiner Sitzung am 6. Februar 1969 beschlossen, gemeindeeigenen Grund an das "A-Gardinenwerk" - ein ausländisches Industrieunternehmen - zu verkaufen und diesen Grund für die offene Verbauung zur Errichtung einer Betriebsanlage freizugeben. Weiters war am gleichen Tage vom Gemeinderat im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 (L-StrVG) die Errichtung einer Gemeindestraße ("Einsiedel-Gemeindestraße"), beginnend bei der I-Siedlungsstraße, durch den Bahndurchlaß der Österreichischen Bundesbahnen in nördlicher Richtung, und dann über die bestehende Wegverbindung bis zum Baugrundstück der Fa. "A" - das diese von der Gemeinde S gekauft hatte - beschlossen worden. Dieser als Verordnung zu wertende Beschluß war mit Kundmachung des Stadtamtes S vom 12. Februar 1969 durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 13. Februar bis 1. März 1969 öffentlich kundgemacht worden.
Am 29. April 1969 wurde vom Bürgermeister der Stadt S die nach § 57 Abs. 1 L-StrVG vorgeschriebene Bau- und Grundeinlösungsverhandlung durchgeführt, zu der auch die Beschwerdeführer als Anrainer geladen worden waren. Dabei erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter Einwendungen gegen die projektierte Neuerrichtung der Gemeindestraße. Sie verlangten, daß sie für die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen, die für das Bauvorhaben in Anspruch genommen werden sollten, einen entsprechenden gleichwertigen, im einzelnen umschriebenen Ersatz und außerdem eine entsprechende Entschädigung erhalten. Dabei schlugen die Beschwerdeführer unter anderem auch eine andere Trassenführung als vorgesehen vor. Der der Bauverhandlung beigezogene technische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß das Projekt nach den Regeln der Technik angelegt und die Linienführung nach den örtlichen und überörtlichen Bedürfnissen und auch unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Bauausführung gewählt worden sei. Hingegen sei die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene, bloß als möglich bezeichnete, durch kein anderes Gutachten erhärtete Trasse als nicht geeignet und den Bedürfnissen nicht entsprechend anzusehen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S vom 30. April 1969 wurden sodann gemäß § 57 Abs. 4 Oö. L-StrVG die Bedingungen festgesetzt, welche bei der von der Gemeinde beantragten Errichtung der "Einsiedel-Gemeindestraße" zu erfüllen seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die jedoch vom Gemeinderat der Stadtgemeinde S mit Beschluß vom 30. Mai 1969 als unbegründet abgewiesen wurde. Bei der Sitzung des Gemeinderates, in der dieser Beschluß gefaßt worden war, nahmen der Bürgermeister im Hinblick auf seine Eigenschaft als unmittelbar beteiligtes Organ bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, sowie die bei der Bau- und Grundeinlösungsverhandlung am 29. April 1969 in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsleiter bzw. als Vertreter der zuständigen Gemeindestraßenverwaltung beteiligt gewesenen beiden Vizebürgermeister im Hinblick auf die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1950 an der Beratung und Beschlußfassung über die Berufungsentscheidung nicht teil.Am 29. April 1969 wurde vom Bürgermeister der Stadt S die nach Paragraph 57, Absatz eins, L-StrVG vorgeschriebene Bau- und Grundeinlösungsverhandlung durchgeführt, zu der auch die Beschwerdeführer als Anrainer geladen worden waren. Dabei erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter Einwendungen gegen die projektierte Neuerrichtung der Gemeindestraße. Sie verlangten, daß sie für die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen, die für das Bauvorhaben in Anspruch genommen werden sollten, einen entsprechenden gleichwertigen, im einzelnen umschriebenen Ersatz und außerdem eine entsprechende Entschädigung erhalten. Dabei schlugen die Beschwerdeführer unter anderem auch eine andere Trassenführung als vorgesehen vor. Der der Bauverhandlung beigezogene technische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß das Projekt nach den Regeln der Technik angelegt und die Linienführung nach den örtlichen und überörtlichen Bedürfnissen und auch unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Bauausführung gewählt worden sei. Hingegen sei die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene, bloß als möglich bezeichnete, durch kein anderes Gutachten erhärtete Trasse als nicht geeignet und den Bedürfnissen nicht entsprechend anzusehen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S vom 30. April 1969 wurden sodann gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Oö. L-StrVG die Bedingungen festgesetzt, welche bei der von der Gemeinde beantragten Errichtung der "Einsiedel-Gemeindestraße" zu erfüllen seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die jedoch vom Gemeinderat der Stadtgemeinde S mit Beschluß vom 30. Mai 1969 als unbegründet abgewiesen wurde. Bei der Sitzung des Gemeinderates, in der dieser Beschluß gefaßt worden war, nahmen der Bürgermeister im Hinblick auf seine Eigenschaft als unmittelbar beteiligtes Organ bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, sowie die bei der Bau- und Grundeinlösungsverhandlung am 29. April 1969 in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsleiter bzw. als Vertreter der zuständigen Gemeindestraßenverwaltung beteiligt gewesenen beiden Vizebürgermeister im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950 an der Beratung und Beschlußfassung über die Berufungsentscheidung nicht teil.
Gegen den in Ausfertigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Mai 1969 ergangenen Berufungsbescheid des Stadtamtes S vom 4. Juni 1969 erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Darin machten sie geltend, sie seien durch Verletzung von Verfahrensvorschriften im durchgeführten Verwaltungsverfahren zufolge Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane in ihren Rechten verletzt worden. Der für die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30. April 1969 zuständige Gemeinderat habe es unterlassen, festzustellen, welche Mitglieder des Gemeinderates an der Beschlußfassung über den Verkauf der gemeindeeigenen Liegenschaft an die Fa. A teilgenommen haben. Diejenigen Gemeinderatsmitglieder, die an dem Beschluß über den Verkauf beteiligt waren, hätten sich im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren der Stadtgemeinde S in Beachtung des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 und § 64 Abs. 1 Z. 4 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 nicht beteiligen dürfen. Weiters sei die nach § 57 Abs. 4 L-StrVG gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen unrichtig vorgenommen worden.Gegen den in Ausfertigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Mai 1969 ergangenen Berufungsbescheid des Stadtamtes S vom 4. Juni 1969 erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Darin machten sie geltend, sie seien durch Verletzung von Verfahrensvorschriften im durchgeführten Verwaltungsverfahren zufolge Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane in ihren Rechten verletzt worden. Der für die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30. April 1969 zuständige Gemeinderat habe es unterlassen, festzustellen, welche Mitglieder des Gemeinderates an der Beschlußfassung über den Verkauf der gemeindeeigenen Liegenschaft an die Fa. A teilgenommen haben. Diejenigen Gemeinderatsmitglieder, die an dem Beschluß über den Verkauf beteiligt waren, hätten sich im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren der Stadtgemeinde S in Beachtung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG 1950 und Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 nicht beteiligen dürfen. Weiters sei die nach Paragraph 57, Absatz 4, L-StrVG gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen unrichtig vorgenommen worden.
Die Oberösterreichische Landesregierung gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 1969 der Vorstellung gemäß §§ 99 Abs. 1, 102 und 109 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 keine Folge. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß diejenigen Mitglieder des Gemeinderates, die tatsächlich als Organe bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hatten, an der Beschlußfassung über die Berufung durch den Gemeinderat nicht mitgewirkt haben. Damit sei aber der Vorschrift des § 7 AVG bzw. des § 64 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 voll entsprochen worden. Verfehlt sei die Auffassung, alle übrigen Mitglieder des Gemeinderates, die bei der Beschlußfassung über den Verkauf des gemeindeeigenen Grundes an die Fa. A sowie bei der Beschlußfassung über die Errichtung der "Einsiedel-Gemeindestraße" mitgewirkt hatten, seien von der Beschlußfassung über die Berufung der Beschwerdeführer ausgeschlossen gewesen. Dies deshalb, weil es sich hiebei um Angelegenheiten gehandelt habe, die rechtlich völlig verschieden zu werten seien. Die Beschlußfassung über die Errichtung der neuen Gemeindestraße stehe dem Gemeinderat als Verordnungsgeber zu und auch der Verkauf gemeindeeigenen Grundes falle in die Zuständigkeit desselben. Was die Frage der Zweckmäßigkeit der Trassenführung anlange, so habe der dem Verfahren beigezogene technische Amtssachverständige in schlüssiger Weise dargelegt, daß das Projekt nach den Regeln der Technik angelegt und die Linienführung nach den örtlichen und überörtlichen Bedürfnissen, aber auch unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Bauausführung erstellt worden sei. Dagegen sei die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Trassenführung durch kein Gutachten unterstützt gewesen. Sie habe sich auch für die bestehenden Bedürfnisse als nicht geeignet dargestellt.Die Oberösterreichische Landesregierung gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 1969 der Vorstellung gemäß Paragraphen 99, Absatz eins, 102, und 109 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 keine Folge. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß diejenigen Mitglieder des Gemeinderates, die tatsächlich als Organe bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hatten, an der Beschlußfassung über die Berufung durch den Gemeinderat nicht mitgewirkt haben. Damit sei aber der Vorschrift des Paragraph 7, AVG bzw. des Paragraph 64, der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 voll entsprochen worden. Verfehlt sei die Auffassung, alle übrigen Mitglieder des Gemeinderates, die bei der Beschlußfassung über den Verkauf des gemeindeeigenen Grundes an die Fa. A sowie bei der Beschlußfassung über die Errichtung der "Einsiedel-Gemeindestraße" mitgewirkt hatten, seien von der Beschlußfassung über die Berufung der Beschwerdeführer ausgeschlossen gewesen. Dies deshalb, weil es sich hiebei um Angelegenheiten gehandelt habe, die rechtlich völlig verschieden zu werten seien. Die Beschlußfassung über die Errichtung der neuen Gemeindestraße stehe dem Gemeinderat als Verordnungsgeber zu und auch der Verkauf gemeindeeigenen Grundes falle in die Zuständigkeit desselben. Was die Frage der Zweckmäßigkeit der Trassenführung anlange, so habe der dem Verfahren beigezogene technische Amtssachverständige in schlüssiger Weise dargelegt, daß das Projekt nach den Regeln der Technik angelegt und die Linienführung nach den örtlichen und überörtlichen Bedürfnissen, aber auch unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Bauausführung erstellt worden sei. Dagegen sei die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Trassenführung durch kein Gutachten unterstützt gewesen. Sie habe sich auch für die bestehenden Bedürfnisse als nicht geeignet dargestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer darin, daß bei der ihrer Meinung nach nach § 57 Abs. 4 OÖ L-StrVG vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und ihrem privaten Interesse - die Beschwerdeführer behaupten, daß sie schon seit langem beabsichtigen, in dem fraglichen Gebiet auf ihren Gründen eine private Trabrennbahn zu errichten - zu Unrecht dem öffentlichen Interesse auf Errichtung der Gemeindestraße der Vorzug gegeben worden sei. Damit verkennen die Beschwerdeführer die Bedeutung des § 57 Abs. 4 leg. cit. Gegenstand der Interessenabwägung nach § 57 Abs. 4 leg. cit. ist nicht die Frage, ob - im öffentlichen Interesse - die Gemeindestraße errichtet oder ob sie - im privaten Interesse der Beteiligten - nicht errichtet werden soll. Ob nämlich eine Gemeindestraße geschaffen werden soll, entscheidet der Gemeinderat nach § 37 OÖ L-StrVG im Verordnungswege. Bei diesem Akt gibt es überhaupt kein Mitspracherecht privater Personen. Gegenstand des Verfahrens nach § 57 Abs. 4 leg. cit. ist lediglich, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem in Auslegung der gleichen Gesetzesbestimmung ergangenen Erkenntnis vom 4. Oktober 1968, Zl. 319/320/68 - auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird -, ausgesprochen hat, die Frage, ob die Trasse der Gemeindestraße, so wie sie geplant ist, nicht eine Fehlplanung darstellt, d. h., daß die Trasse verkehrstechnisch besser anders zu führen wäre und dadurch die Inanspruchnahme der in Frage kommenden Grundflächen der Beteiligten, also der Beschwerdeführer, im öffentlichen Interesse zu unterbleiben hätte. Im Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Einwendung erhoben. Diese wurde auch zum Gegenstand eines Sachverständigenbeweises gemacht. Die Gemeindebehörden bedienten sich dabei pflichtgemäß eines Amtssachverständigen, der nach der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig dargelegt hat, warum der geplanten Trasse der Vorzug zu geben und die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Trassenführung abzulehnen sei. Wollten die offensichtlich nicht fachkundigen Beschwerdeführer im Verfahren dartun, daß ihrem Änderungsvorschlag der Vorrang zukomme, so wäre es an ihnen gelegen gewesen, ein entsprechendes Sachverständigengutachten beizubringen, damit unter Beweis zu stellen, daß und warum die gutächtliche Äußerung des Amtssachverständigen mangelhaft oder unrichtig sei und auf solche Weise am Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Daß das Gutachten, das die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hatte, diesen Erfordernissen nicht entsprochen hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Wenn die Beschwerdeführer hingegen erstmals in der Beschwerde in Frage stellen, ob der Amtssachverständige, unbefangen gewesen sei, so stellt dieser Einwand - abgesehen davon, daß es nur in Form einer Vermutung und nicht als konkrete Behauptung vorgebracht wird - eine im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unzulässige Neuerung dar, auf die einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist. Wenn die Beschwerdeführer den beigezogenen Amtssachverständigen für befangen hielten, dann hätten sie dies bereits in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorbringen müssen. Das aber haben sie nach ihrem eigenen Vorbringen nicht getan. Damit ergibt sich aber, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die auf einer irrtümlichen Auslegung des § 57 Abs. 4 des oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 beruht und die überdies bereits durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerlegt ist, offenkundig nicht vorliegt.Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer darin, daß bei der ihrer Meinung nach nach Paragraph 57, Absatz 4, OÖ L-StrVG vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und ihrem privaten Interesse - die Beschwerdeführer behaupten, daß sie schon seit langem beabsichtigen, in dem fraglichen Gebiet auf ihren Gründen eine private Trabrennbahn zu errichten - zu Unrecht dem öffentlichen Interesse auf Errichtung der Gemeindestraße der Vorzug gegeben worden sei. Damit verkennen die Beschwerdeführer die Bedeutung des Paragraph 57, Absatz 4, leg. cit. Gegenstand der Interessenabwägung nach Paragraph 57, Absatz 4, leg. cit. ist nicht die Frage, ob - im öffentlichen Interesse - die Gemeindestraße errichtet oder ob sie - im privaten Interesse der Beteiligten - nicht errichtet werden soll. Ob nämlich eine Gemeindestraße geschaffen werden soll, entscheidet der Gemeinderat nach Paragraph 37, OÖ L-StrVG im Verordnungswege. Bei diesem Akt gibt es überhaupt kein Mitspracherecht privater Personen. Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 57, Absatz 4, leg. cit. ist lediglich, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem in Auslegung der gleichen Gesetzesbestimmung ergangenen Erkenntnis vom 4. Oktober 1968, Zl. 319/320/68 - auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird -, ausgesprochen hat, die Frage, ob die Trasse der Gemeindestraße, so wie sie geplant ist, nicht eine Fehlplanung darstellt, d. h., daß die Trasse verkehrstechnisch besser anders zu führen wäre und dadurch die Inanspruchnahme der in Frage kommenden Grundflächen der Beteiligten, also der Beschwerdeführer, im öffentlichen Interesse zu unterbleiben hätte. Im Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Einwendung erhoben. Diese wurde auch zum Gegenstand eines Sachverständigenbeweises gemacht. Die Gemeindebehörden bedienten sich dabei pflichtgemäß eines Amtssachverständigen, der nach der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig dargelegt hat, warum der geplanten Trasse der Vorzug zu geben und die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Trassenführung abzulehnen sei. Wollten die offensichtlich nicht fachkundigen Beschwerdeführer im Verfahren dartun, daß ihrem Änderungsvorschlag der Vorrang zukomme, so wäre es an ihnen gelegen gewesen, ein entsprechendes Sachverständigengutachten beizubringen, damit unter Beweis zu stellen, daß und warum die gutächtliche Äußerung des Amtssachverständigen mangelhaft oder unrichtig sei und auf solche Weise am Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Daß das Gutachten, das die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hatte, diesen Erfordernissen nicht entsprochen hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Wenn die Beschwerdeführer hingegen erstmals in der Beschwerde in Frage stellen, ob der Amtssachverständige, unbefangen gewesen sei, so stellt dieser Einwand - abgesehen davon, daß es nur in Form einer Vermutung und nicht als konkrete Behauptung vorgebracht wird - eine im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 unzulässige Neuerung dar, auf die einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist. Wenn die Beschwerdeführer den beigezogenen Amtssachverständigen für befangen hielten, dann hätten sie dies bereits in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorbringen müssen. Das aber haben sie nach ihrem eigenen Vorbringen nicht getan. Damit ergibt sich aber, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die auf einer irrtümlichen Auslegung des Paragraph 57, Absatz 4, des oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 beruht und die überdies bereits durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerlegt ist, offenkundig nicht vorliegt.
Das gleiche gilt aber auch für den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfahrensmangel, den sie darin sehen, daß der Gemeinderat der Stadtgemeinde S einerseits den als Verordnung zu wertenden Beschluß über die Errichtung der "Einsiedel-Gemeindestraße" gefaßt sowie den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke an ein Industrieunternehmen beschlossen und andererseits auch über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S vom 30. April 1969 entschieden hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen, darunter auch in solchen, die auf Grund der durch die Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 über den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden, neugeschaffene Rechtslage ergangen sind (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 23. Juni 1967, Zl. 250/67, vom 11. Dezember 1967, Zl. 1849/66, vom 28. Oktober 1968, Zl. 1463/67, u. a., auf die unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird), ausgesprochen hat, finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG bzw. des - gleichlautenden - § 64 Abs. 1 Z. 4 OÖ Gemeindeordnung 1965 keine Anwendung, wenn der Gemeinderat einmal als Verordnungsgeber (Errichtung der "Einsiedel-Gemeindestraße") nach § 37 OÖ L-StrVG, dann als Träger der Privatrechtsverwaltung der Gemeinde (Art. 116 Abs. 2 B-VG. bzw. § 67 Abs. 1 und 3 OÖ Gemeindeordnung 1965) bei Verkauf von Gemeindegrund und schließlich als Organ der Hoheitsverwaltung, nämlich als Berufungsbehörde, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art. 118 Abs. 4 B-VG. bzw. § 95 Abs. 1 OÖ Gemeindeordnung 1965) entscheidet. Eine Befangenheit hinsichtlich der Mitwirkung im Gemeinderat bei dessen Beschlußfassung über die Berufung der Beschwerdeführer konnte nur bei jenen Mitgliedern desselben entstehen, die bereits an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hatten. Dies waren der Bürgermeister sowie die beiden Vizebürgermeister. Diese aber haben, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat und was von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden ist, an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht mitgewirkt.Das gleiche gilt aber auch für den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfahrensmangel, den sie darin sehen, daß der Gemeinderat der Stadtgemeinde S einerseits den als Verordnung zu wertenden Beschluß über die Errichtung der "Einsiedel-Gemeindestraße" gefaßt sowie den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke an ein Industrieunternehmen beschlossen und andererseits auch über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S vom 30. April 1969 entschieden hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen, darunter auch in solchen, die auf Grund der durch die Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 über den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden, neugeschaffene Rechtslage ergangen sind vergleiche , z. B. die Erkenntnisse vom 23. Juni 1967, Zl. 250/67, vom 11. Dezember 1967, Zl. 1849/66, vom 28. Oktober 1968, Zl. 1463/67, u. a., auf die unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird), ausgesprochen hat, finden die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG bzw. des - gleichlautenden - Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, OÖ Gemeindeordnung 1965 keine Anwendung, wenn der Gemeinderat einmal als Verordnungsgeber (Errichtung der "Einsiedel-Gemeindestraße") nach Paragraph 37, OÖ L-StrVG, dann als Träger der Privatrechtsverwaltung der Gemeinde (Artikel 116, Absatz 2, B-VG. bzw. Paragraph 67, Absatz eins, und 3 OÖ Gemeindeordnung 1965) bei Verkauf von Gemeindegrund und schließlich als Organ der Hoheitsverwaltung, nämlich als Berufungsbehörde, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Artikel 118, Absatz 4, B-VG. bzw. Paragraph 95, Absatz eins, OÖ Gemeindeordnung 1965) entscheidet. Eine Befangenheit hinsichtlich der Mitwirkung im Gemeinderat bei dessen Beschlußfassung über die Berufung der Beschwerdeführer konnte nur bei jenen Mitgliedern desselben entstehen, die bereits an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hatten. Dies waren der Bürgermeister sowie die beiden Vizebürgermeister. Diese aber haben, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat und was von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden ist, an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht mitgewirkt.
Damit erweist sich aber die Beschwerde im vollen Umfang als unbegründet. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abgewiesen werden.Damit erweist sich aber die Beschwerde im vollen Umfang als unbegründet. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abgewiesen werden.
Die Beschwerdeführer hatten auch beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen ohne Einleitung eines Vorverfahrens als unbegründet abzuweisen war, erübrigte sich ein formeller Abspruch über diesen Antrag.
Wien, am 26. Jänner 1970
Schlagworte
Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001807.X00Im RIS seit
19.08.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018