Index
L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SteiermarkNorm
BauRallg;Rechtssatz
Landesrechtliche Vorschriften zum Schutze des Stadtbildes sind auch dann, wenn sie sich nicht auf Bauwerke oder auf an Bauwerken angebrachte Anlagen, etwa solche für Reklamezwecke, beziehen, zulässig, sofern keine Kompetenz des Bundes solche Regelungen ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000114.X04Im RIS seit
06.05.2002Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008