TE Vwgh Erkenntnis 1970/1/28 1062/69

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Veröffentlicht am 28.01.1970
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §17 Abs3;
ASVG §17 Abs4;
  1. ASVG § 17 heute
  2. ASVG § 17 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 17 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  7. ASVG § 17 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 17 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  9. ASVG § 17 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 17 heute
  2. ASVG § 17 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 17 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  7. ASVG § 17 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 17 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  9. ASVG § 17 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskommissär Dr. Macho, über die Beschwerde der EP in W, vertreten durch Dr. Franz Riedl, Rechtsanwalt in Wien IV, Plösslgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. Juni 1969, Zl. 124.323-1/11/69 (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien), betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskommissär Dr. Macho, über die Beschwerde der EP in W, vertreten durch Dr. Franz Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Plösslgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. Juni 1969, Zl. 124.323-1/11/69 (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien), betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen,

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin schied im August 1963 aus der Pflichtversicherung aus; sie hatte bis dahin 67 Monate in der Pflichtversicherung und 20 Monate in der Weiterversicherung erworben, sohin insgesamt 87 Beitragsmonate, hievon mehr als sechs innerhalb der letzten zwölf Monate. Im Anschluss an das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung war sie Jahre hindurch durchlaufend beim Arbeitsamt zur Vermittlung gemeldet, jedoch auf Grund ihres Antrages vom 30. Oktober 1963 und des daraufhin ergangenen Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 31. März 1965 in der Zeit vom 9. September 1963 bis 31. März 1965 (19 Monate) weiterversichert. Am 18. März 1968 stellte die Beschwerdeführerin niederschriftlich neuerlich zwecks Erfüllung der für die Invaliditätspension erforderlichen Wartezeit von 60 Monaten einen Antrag auf Weiterversicherung bei der mitbeteiligten Partei, doch wies diese den Antrag mit Bescheid vom 18. April 1968 ab; und zwar unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 ASVG mit der Begründung, dass die Genannte vom 31. Juli 1963 bis 16. August 1963 das letzte Mal pflichtversichert gewesen sei und im Anschluss daran keine neutralen Zeiten lägen, sodass sie einerseits die Antragsfrist überschritten, anderseits jedoch auch noch nicht 120 Beitragsmonate erworben habe. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin einen Einspruch ein, den der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 28. Februar 1969 als unbegründet abwies; er stellte unter einem gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, dass die Entscheidung, wonach die Weiterversicherung der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde, auf Grund des § 17 Abs. 1 und 3 ASVG zu Recht erfolgt sei. In der Begründung des Bescheides führte der Landeshauptmann von Wien unter Heranziehung der letztangeführten Bestimmungen aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest ab ihrer ersten Meldung beim Arbeitsamt am 22. August 1963 (nach ihrem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung mit 16. August 1963) neutrale Zeiten erworben habe, die an ihre Zeit der letzten Pflichtversicherung angeschlossen hätten und die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 ASVG für die Dauer der neutralen Zeiten verlängert worden sei. Der neuerliche Antrag der Genannten vom 18. März 1968 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wäre unter Berücksichtigung der neutralen Zeiten fristgerecht eingebracht worden, wenn diese Zeiten nicht von der Beschwerdeführerin durch Bezahlung von Beiträgen zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 1. September 1963 bis 31. März 1965 unterbrochen worden wären. Nach Beendigung der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung durch Einstellung der Beitragszahlungen mit 31. März 1965 seitens der Beschwerdeführerin hätten daher ihre weiterhin vorliegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr als neutrale Zeiten für die Verlängerung der Frist zur Stellung des Antrages auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung herangezogen werden können, weil nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 17 Abs. 3 ASVG neutrale Zeiten nur im Anschluss an das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, nicht aber im Anschluss an eine beendete Weiterversicherung die Antragsfrist verlängerten; diese Frist sei daher schon am 18. März 1968 abgelaufen gewesen. Da im übrigen die Beschwerdeführerin auch nicht 120 Beitragsmonate, die sie zur seinerzeitigen Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigen würden, nachzuweisen vermöge, habe ihrem Einspruch keine Folge gegeben werden können. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin die Berufung ein, der jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab; sie bestätigte den, vom Landeshauptmann von Wien erlassenen Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. Sie bemerkte zu den Berufungsausführungen - wonach die Beschwerdeführerin die für die Pension fehlenden 9 Monatsbeiträge eingezahlt habe und hiefür habe Schulden machen müssen, wonach sie weiters aus finanziellen Gründen die Weiterversicherung nicht rechtzeitig beantragt habe und auf diese jene Beiträge angerechnet werden sollten, die sie während der reichsdeutschen Verwaltungstätigkeit für eine Zusatzrente eingezahlt habe - ergänzend, dass das angeführte Berufungsvorbringen für die Einspruchsentscheidung ohne rechtliche Bedeutung sei. Maßgebend sei einzig und allein die unbestritten gebliebene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unterlassen habe, ihre Weiterversicherung zeitgerecht fortzusetzen. Die Gründe, aus denen eine rechtzeitige Weiterversicherung unterblieben sei, sowie die finanzielle und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin könnten mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt werden.Die Beschwerdeführerin schied im August 1963 aus der Pflichtversicherung aus; sie hatte bis dahin 67 Monate in der Pflichtversicherung und 20 Monate in der Weiterversicherung erworben, sohin insgesamt 87 Beitragsmonate, hievon mehr als sechs innerhalb der letzten zwölf Monate. Im Anschluss an das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung war sie Jahre hindurch durchlaufend beim Arbeitsamt zur Vermittlung gemeldet, jedoch auf Grund ihres Antrages vom 30. Oktober 1963 und des daraufhin ergangenen Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 31. März 1965 in der Zeit vom 9. September 1963 bis 31. März 1965 (19 Monate) weiterversichert. Am 18. März 1968 stellte die Beschwerdeführerin niederschriftlich neuerlich zwecks Erfüllung der für die Invaliditätspension erforderlichen Wartezeit von 60 Monaten einen Antrag auf Weiterversicherung bei der mitbeteiligten Partei, doch wies diese den Antrag mit Bescheid vom 18. April 1968 ab; und zwar unter Bezugnahme auf Paragraph 17, Absatz 3, ASVG mit der Begründung, dass die Genannte vom 31. Juli 1963 bis 16. August 1963 das letzte Mal pflichtversichert gewesen sei und im Anschluss daran keine neutralen Zeiten lägen, sodass sie einerseits die Antragsfrist überschritten, anderseits jedoch auch noch nicht 120 Beitragsmonate erworben habe. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin einen Einspruch ein, den der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 28. Februar 1969 als unbegründet abwies; er stellte unter einem gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG fest, dass die Entscheidung, wonach die Weiterversicherung der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde, auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins und 3 ASVG zu Recht erfolgt sei. In der Begründung des Bescheides führte der Landeshauptmann von Wien unter Heranziehung der letztangeführten Bestimmungen aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest ab ihrer ersten Meldung beim Arbeitsamt am 22. August 1963 (nach ihrem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung mit 16. August 1963) neutrale Zeiten erworben habe, die an ihre Zeit der letzten Pflichtversicherung angeschlossen hätten und die Antragsfrist des Paragraph 17, Absatz 3, ASVG für die Dauer der neutralen Zeiten verlängert worden sei. Der neuerliche Antrag der Genannten vom 18. März 1968 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wäre unter Berücksichtigung der neutralen Zeiten fristgerecht eingebracht worden, wenn diese Zeiten nicht von der Beschwerdeführerin durch Bezahlung von Beiträgen zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 1. September 1963 bis 31. März 1965 unterbrochen worden wären. Nach Beendigung der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung durch Einstellung der Beitragszahlungen mit 31. März 1965 seitens der Beschwerdeführerin hätten daher ihre weiterhin vorliegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr als neutrale Zeiten für die Verlängerung der Frist zur Stellung des Antrages auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung herangezogen werden können, weil nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ASVG neutrale Zeiten nur im Anschluss an das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, nicht aber im Anschluss an eine beendete Weiterversicherung die Antragsfrist verlängerten; diese Frist sei daher schon am 18. März 1968 abgelaufen gewesen. Da im übrigen die Beschwerdeführerin auch nicht 120 Beitragsmonate, die sie zur seinerzeitigen Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigen würden, nachzuweisen vermöge, habe ihrem Einspruch keine Folge gegeben werden können. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin die Berufung ein, der jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab; sie bestätigte den, vom Landeshauptmann von Wien erlassenen Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. Sie bemerkte zu den Berufungsausführungen - wonach die Beschwerdeführerin die für die Pension fehlenden 9 Monatsbeiträge eingezahlt habe und hiefür habe Schulden machen müssen, wonach sie weiters aus finanziellen Gründen die Weiterversicherung nicht rechtzeitig beantragt habe und auf diese jene Beiträge angerechnet werden sollten, die sie während der reichsdeutschen Verwaltungstätigkeit für eine Zusatzrente eingezahlt habe - ergänzend, dass das angeführte Berufungsvorbringen für die Einspruchsentscheidung ohne rechtliche Bedeutung sei. Maßgebend sei einzig und allein die unbestritten gebliebene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unterlassen habe, ihre Weiterversicherung zeitgerecht fortzusetzen. Die Gründe, aus denen eine rechtzeitige Weiterversicherung unterblieben sei, sowie die finanzielle und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin könnten mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick darauf, dass ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Weiterversicherung abgelehnt wird, einen konstitutiven Bescheid darstellt, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der mitbeteiligten Partei, sondern die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides gegebene Rechtslage maßgebend gewesen, das heißt also, dass für die Frage, ob der Beschwerdeführerin das von ihr geltend gemachte Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zugestanden ist, die Bestimmungen des § 17 in der Fassung des Art. I Z. 3 der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 17/1969 (nach Art. III Abs. 1 dieses Gesetzes mit 1. Jänner 1969 in Kraft getreten), zur Anwendung zu kommen haben. § 17 Abs. 3 ASVG (in der bezeichneten Fassung) besagt in seinem ersten Satz, dass das Recht auf Weiterversicherung bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung (im Sinne des Abs. 1) folgenden Monates geltend zu machen ist. Im § 17 Abs.4 ASVG (ebenfalls in der bezeichneten Fassung) wird im ersten Satz unter anderem bestimmt, dass sich die im vorangehenden Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten um neutrale Zeiten im Sinne des § 234 ASVG verlängert (im § 17 Abs. 3 ASVG zweiter Satz in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 18. April 1968 in Geltung gestandenen Fassung war bestimmt gewesen, dass dann, wenn an das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eine neutrale Zeit im Sinne des § 234 ASVG anschließt, sich die Frist um diese Zeit verlängert). Nach § 17 Abs. 5 ASVG (ebenfalls in der Fassung der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) können Personen, die in einer oder mehreren der im § 17 Abs. 1 lit. a ASVG genannten Pensions(Renten)versicherungen oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbstständigen-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben haben, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern, wobei § 17 Abs. 2 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.Im Hinblick darauf, dass ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Weiterversicherung abgelehnt wird, einen konstitutiven Bescheid darstellt, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der mitbeteiligten Partei, sondern die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides gegebene Rechtslage maßgebend gewesen, das heißt also, dass für die Frage, ob der Beschwerdeführerin das von ihr geltend gemachte Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zugestanden ist, die Bestimmungen des Paragraph 17, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969, (nach Artikel römisch drei, Absatz eins, dieses Gesetzes mit 1. Jänner 1969 in Kraft getreten), zur Anwendung zu kommen haben. Paragraph 17, Absatz 3, ASVG (in der bezeichneten Fassung) besagt in seinem ersten Satz, dass das Recht auf Weiterversicherung bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung (im Sinne des Absatz eins,) folgenden Monates geltend zu machen ist. Im Paragraph 17, Absatz 4, ASVG (ebenfalls in der bezeichneten Fassung) wird im ersten Satz unter anderem bestimmt, dass sich die im vorangehenden Absatz 3, genannte Frist von sechs Monaten um neutrale Zeiten im Sinne des Paragraph 234, ASVG verlängert (im Paragraph 17, Absatz 3, ASVG zweiter Satz in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 18. April 1968 in Geltung gestandenen Fassung war bestimmt gewesen, dass dann, wenn an das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eine neutrale Zeit im Sinne des Paragraph 234, ASVG anschließt, sich die Frist um diese Zeit verlängert). Nach Paragraph 17, Absatz 5, ASVG (ebenfalls in der Fassung der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) können Personen, die in einer oder mehreren der im Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, ASVG genannten Pensions(Renten)versicherungen oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbstständigen-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben haben, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern, wobei Paragraph 17, Absatz 2, ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.

Die Beschwerdeführerin erklärt zwar vorerst, dass "die Feststellung des angefochtenen Bescheides, die zeitgerechte Fortsetzung ihrer Weiterversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter unterlassen zu haben" bestritten werde, doch wird diese Einwendung nicht näher ausgeführt; vielmehr wird anknüpfend an das wiedergegebene Beschwerdevorbringen geltend gemacht, dass es der "Anerkennung" der von der Beschwerdeführerin nachentrichteten neun Monatsbeiträge - auf welche die Genannte bereits in ihrem Einspruch verwiesen hatte - gar nicht bedürfe, weil lediglich infolge eines Versehens die Postdirektion als seinerzeitige Dienstgeberin der Beschwerdeführerin anstatt eines versicherungspflichtigen Zeitraumes vom 26. Mai 1941 bis 1. Mai 1944 nur eine Dienstzeit von 2 Jahren, mithin rund 12 Monate weniger, bestätigt habe. Mit diesem Vorbringen sollte - sofern es überhaupt zu dem Gegenstand des angefochtenen Bescheides in Beziehung gesetzt werden kann - offenbar dargetan werden, dass die Beschwerdeführerin die für die jederzeitige - also nicht an die Fristen des § 17 Abs. 3 und 4 ASVG gebundene - Geltendmachung der Weiterversicherung nach § 17 Abs. 5 ASVG erforderlichen 120 Beitragsmonate aufweisen könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass, wie insbesondere auch dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 9. September 1969 zu entnehmen ist, diese bei der von ihr ermittelten Zahl von Versicherungsmonaten in der Pflichtversicherung - die Anrechenbarkeit steht in dem gegebenen Zusammenhang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zur Erörterung - auch die Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin bei der Post (Postfuhramt) vom 26. Mai 1941 bis 1. Mai 1944 - die im übrigen auch in der in den Akten befindlichen von der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte am 27. Juni 1957 ausgestellten "Bestätigung über die Versicherungs-, bzw. Krankenstandszeiten" aufscheinen - berücksichtigt hat. Im übrigen würde aber selbst dann, wenn - entsprechend dem in Rede stehenden Beschwerdevorbringen - zu den 106 Beitragsmonaten, welche die Beschwerdeführerin nach Annahme der mitbeteiligten Partei sowie auch nach Annahme des Landeshauptmannes von Wien und der belangten Behörde aufweist, noch weitere 12 Beitragsmonate hinzukämen, die Gesamtzahl der Beitragsmonate lediglich 118 betragen und damit die nach § 17 Abs. 5 ASVG erforderliche Mindestzahl von 120 Beitragsmonaten nicht erreicht sein. Da sohin die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun, war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerdeführerin erklärt zwar vorerst, dass "die Feststellung des angefochtenen Bescheides, die zeitgerechte Fortsetzung ihrer Weiterversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter unterlassen zu haben" bestritten werde, doch wird diese Einwendung nicht näher ausgeführt; vielmehr wird anknüpfend an das wiedergegebene Beschwerdevorbringen geltend gemacht, dass es der "Anerkennung" der von der Beschwerdeführerin nachentrichteten neun Monatsbeiträge - auf welche die Genannte bereits in ihrem Einspruch verwiesen hatte - gar nicht bedürfe, weil lediglich infolge eines Versehens die Postdirektion als seinerzeitige Dienstgeberin der Beschwerdeführerin anstatt eines versicherungspflichtigen Zeitraumes vom 26. Mai 1941 bis 1. Mai 1944 nur eine Dienstzeit von 2 Jahren, mithin rund 12 Monate weniger, bestätigt habe. Mit diesem Vorbringen sollte - sofern es überhaupt zu dem Gegenstand des angefochtenen Bescheides in Beziehung gesetzt werden kann - offenbar dargetan werden, dass die Beschwerdeführerin die für die jederzeitige - also nicht an die Fristen des Paragraph 17, Absatz 3 und 4 ASVG gebundene - Geltendmachung der Weiterversicherung nach Paragraph 17, Absatz 5, ASVG erforderlichen 120 Beitragsmonate aufweisen könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass, wie insbesondere auch dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 9. September 1969 zu entnehmen ist, diese bei der von ihr ermittelten Zahl von Versicherungsmonaten in der Pflichtversicherung - die Anrechenbarkeit steht in dem gegebenen Zusammenhang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zur Erörterung - auch die Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin bei der Post (Postfuhramt) vom 26. Mai 1941 bis 1. Mai 1944 - die im übrigen auch in der in den Akten befindlichen von der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte am 27. Juni 1957 ausgestellten "Bestätigung über die Versicherungs-, bzw. Krankenstandszeiten" aufscheinen - berücksichtigt hat. Im übrigen würde aber selbst dann, wenn - entsprechend dem in Rede stehenden Beschwerdevorbringen - zu den 106 Beitragsmonaten, welche die Beschwerdeführerin nach Annahme der mitbeteiligten Partei sowie auch nach Annahme des Landeshauptmannes von Wien und der belangten Behörde aufweist, noch weitere 12 Beitragsmonate hinzukämen, die Gesamtzahl der Beitragsmonate lediglich 118 betragen und damit die nach Paragraph 17, Absatz 5, ASVG erforderliche Mindestzahl von 120 Beitragsmonaten nicht erreicht sein. Da sohin die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun, war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 2 lit. b, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b sowie § 49 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 und Abschnitt C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins und 2 Litera b,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Litera b, sowie Paragraph 49, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4 und Abschnitt C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 28. Jänner 1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001062.X00

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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