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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16;Rechtssatz
Der Aktenvermerk und die Niederschrift sind öffentliche Urkunden, die über ihren Inhalt vollen Beweis machen, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000281.X01Im RIS seit
06.05.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009