RS Vwgh 1970/1/28 0281/69

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Veröffentlicht am 28.01.1970
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Aktenvermerk und die Niederschrift sind öffentliche Urkunden, die über ihren Inhalt vollen Beweis machen, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000281.X01

Im RIS seit

06.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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