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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0422/63 E 8. Oktober 1963 RS 1Stammrechtssatz
Die Behauptung der Gesetzwidrigkeit eines rechtskräftigen Bescheides vermag keinen Anspruch der Partei auf die Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung dieses Bescheides zu begründen. Aus dem Widerspruch eines Bescheides zu einem früheren kann die Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000084.X02Im RIS seit
24.04.2002