RS Vwgh 1970/1/28 0084/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1970
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0422/63 E 8. Oktober 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behauptung der Gesetzwidrigkeit eines rechtskräftigen Bescheides vermag keinen Anspruch der Partei auf die Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung dieses Bescheides zu begründen. Aus dem Widerspruch eines Bescheides zu einem früheren kann die Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000084.X02

Im RIS seit

24.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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