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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §5;Beachte
y12094;Rechtssatz
Wurde der Tatbestand des § 3 Abs 1 erster Satz KVG VOR Wirksamwerden der Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung durch den VfGH verwirklicht (das ist vor dem 5.8.1969), dann ist eine derartige Darlehensgewährung - abgesehen vom sogenannten Anlaßfall bezüglich der Aufhebung durch den VfGH - gesellschaftssteuerpflichtig (Hinweis E 5.10.1964, 1041/63, VwSlg 3144 F/1964). Dies widerspricht nicht dem Grundsatz des Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung, da auch im Grunde des verfassungsrechtlich unbedenklichen § 5 ABGB nach den Grundsätzen des zeitlichen Geltungsbereiches von Rechtsnormen Behörden sehr wohl in die Lage versetzt sein können, auf früher verwirklichte Tatbestände derzeit nicht mehr geltende Normen anzuwenden (Hinweis E 24.11.1951, P 53/50, VwSlg 2332 A/1951).Wurde der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz KVG VOR Wirksamwerden der Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung durch den VfGH verwirklicht (das ist vor dem 5.8.1969), dann ist eine derartige Darlehensgewährung - abgesehen vom sogenannten Anlaßfall bezüglich der Aufhebung durch den VfGH - gesellschaftssteuerpflichtig (Hinweis E 5.10.1964, 1041/63, VwSlg 3144 F/1964). Dies widerspricht nicht dem Grundsatz des Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung, da auch im Grunde des verfassungsrechtlich unbedenklichen Paragraph 5, ABGB nach den Grundsätzen des zeitlichen Geltungsbereiches von Rechtsnormen Behörden sehr wohl in die Lage versetzt sein können, auf früher verwirklichte Tatbestände derzeit nicht mehr geltende Normen anzuwenden (Hinweis E 24.11.1951, P 53/50, VwSlg 2332 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001845.X01Im RIS seit
11.06.2001