RS Vwgh 2006/11/14 2006/03/0062

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E3L E15201000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs1;
32002L0022 Universaldienst-RL Art25 Abs2;
EURallg;
TKG 2003 §18 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) muss die Zurverfügungstellung von Teilnehmerverzeichnisdaten durch eine vertragsersetzende Anordnung gemäß § 18 Abs 3 TKG 2003 im Sinne des Art 25 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG zu "gerechten, objektiven" Bedingungen ermöglichen, hat also einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen der Verfahrensparteien herbeizuführen, wobei die Grundsätze der Kostenorientierung sowie der Nichtdiskriminierung zu Grunde zu legen sind und überdies der für das Handeln der Regulierungsbehörde allgemein maßgebliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art 8 Abs 1 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG zu beachten ist. Vor diesem Hintergrund ist die Einräumung einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen, eine im Handelsverkehr übliche Regelung von Rügepflichten oder die Festlegung von - angemessenen - Pönalen nicht grundsätzlich als ungeeignet zur Erzielung eines entsprechenden Interessenausgleichs zu beurteilen. Die belangte Behörde muss dabei jedoch auf das Vorbringen und die Vorschläge der Parteien konkret eingehen und Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Regelung im Einzelnen widerlegen (vgl insbesondere das den vergleichbaren Fall einer Pönalefestlegung in einer Entbündelungsanordnung betreffende hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2001/03/0129).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030062.X08

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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