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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §69 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1645/67 E 20. Juni 1969 VwSlg 7606 A/1969 RS 3Stammrechtssatz
In allen Angelegenheiten des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden im Sinne des Art 119a B-VG sind - ohne Rücksicht darauf, wo die Anträge auf Handhabung des Aufsichtsrechtes einzubringen sind - ausschließlich die staatlichen Verwaltungsbehörden zuständig, sowohl über die "Vorstellung" als auch über allfällige damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Vorfragen, wie etwa Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des (Vorstellungsverfahrens) Verfahrens etc, zu entscheiden.In allen Angelegenheiten des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden im Sinne des Artikel 119 a, B-VG sind - ohne Rücksicht darauf, wo die Anträge auf Handhabung des Aufsichtsrechtes einzubringen sind - ausschließlich die staatlichen Verwaltungsbehörden zuständig, sowohl über die "Vorstellung" als auch über allfällige damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Vorfragen, wie etwa Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des (Vorstellungsverfahrens) Verfahrens etc, zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001205.X01Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008