RS Vwgh 1970/2/6 0019/68

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Veröffentlicht am 06.02.1970
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §27 Abs1;
ZollG 1955 §93 Abs2;
ZollG 1955 §93 Abs7 letzter Satz;

Beachte

y13511;

Rechtssatz

Die Überlassung eines im Vormerkverkehr eingebrachten Kraftfahrzeuges an das gewerbliche Unternehmen eines Einzelkaufmannes ist dann keine vorschriftswidrige Verfügung iSd § 93 Abs 7 letzer Satz ZollG 1955, wenn das Unternehmen des Einzelkaufmannes zwar seine Niederlassung im Zollgebiet, dieser selbst aber seinen Wohnsitz im Zollausland hat.Die Überlassung eines im Vormerkverkehr eingebrachten Kraftfahrzeuges an das gewerbliche Unternehmen eines Einzelkaufmannes ist dann keine vorschriftswidrige Verfügung iSd Paragraph 93, Absatz 7, letzer Satz ZollG 1955, wenn das Unternehmen des Einzelkaufmannes zwar seine Niederlassung im Zollgebiet, dieser selbst aber seinen Wohnsitz im Zollausland hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000019.X02

Im RIS seit

26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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