RS Vwgh 1970/2/6 0019/68

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Veröffentlicht am 06.02.1970
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §27 Abs1;
ZollG 1955 §93 Abs2;
ZollG 1955 §93 Abs7 letzter Satz;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 93 Abs 7 letzter Satz ZollG 1955 kann auf das gewerbliche Unternehmen eines Einzelkaufmannes nicht Anwendung finden, da diese keine Person ist.Die Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 7, letzter Satz ZollG 1955 kann auf das gewerbliche Unternehmen eines Einzelkaufmannes nicht Anwendung finden, da diese keine Person ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000019.X01

Im RIS seit

26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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