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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Bestimmung des § 93 Abs 7 letzter Satz ZollG 1955 kann auf das gewerbliche Unternehmen eines Einzelkaufmannes nicht Anwendung finden, da diese keine Person ist.Die Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 7, letzter Satz ZollG 1955 kann auf das gewerbliche Unternehmen eines Einzelkaufmannes nicht Anwendung finden, da diese keine Person ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968000019.X01Im RIS seit
26.02.2002