RS Vwgh 1970/2/9 1808/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1970
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen Nichterfüllung der Instandsetzungspflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß schon vor dem Tatzeitraum die Ersatzvornahme angedroht, ein Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen und für diese Forderung ein Pfandrecht begründet würde (Die Fragen wie es sich nach der Anordnung der Ersatzvornahme, nach einer Bezahlung der Kosten auf Grund des Kostenvorauszahlungsbescheides und nach Beginn der Arbeiten auf Grund der Anordnung der Ersatzvornahme verhält, bleiben dahingestellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001808.X01

Im RIS seit

14.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten