RS Vwgh 2006/11/14 2005/03/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0013 E 1. Juli 2005 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen:) von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen (Hinweis E vom 27.9.2001, Zl 99/20/0402, mwN). Unter diesem Gesichtspunkt ist angesichts des Unvermögens des Beschwerdeführers, im Zuge der von der Erstbehörde durchgeführten Verlässlichkeitsprüfung den Aufbewahrungsort seiner Faustfeuerwaffe richtig anzugeben, die Annahme gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde seine Waffe nicht ordnungsgemäß verwahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030064.X04

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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