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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Ist der VwGH zur Erledigung einer Beschwerde unzuständig, dann kann er auch nicht auf die aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung, im Hinblick auf sein im gemäß Art 140 Abs 1 B-VG beim VfGH zustehendes Antragsrecht eingehen.Ist der VwGH zur Erledigung einer Beschwerde unzuständig, dann kann er auch nicht auf die aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung, im Hinblick auf sein im gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG beim VfGH zustehendes Antragsrecht eingehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000190.X01Im RIS seit
19.06.2002