RS Vwgh 2006/11/14 2005/05/0110

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §78 idF 2002/I/117;
MeldeG 1991 §18 Abs1 idF 2004/I/010;
MeldeG 1991 §18 Abs6 idF 2004/I/010;
MeldeV 2002 §15 Abs3 idF 2004/II/247;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0108 E 14. November 2006 RS 1 (hier: erster und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Bezüglich der Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG ist in § 18 Abs. 6 MeldeG sowie in § 15 Abs. 3 MeldeV ausdrücklich normiert, dass es sich hierbei um Verwaltungsabgaben handelt. Im hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0082 (in diesem Erkenntnis ging es um die für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs zu entrichtenden Geldleistungen gemäß § 16a Abs. 8 MeldeG und § 15 MeldeV) hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich näher begründet ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber, wenn Befreiung von Gebühren und Abgaben eintreten soll, zwischen Stempel- und Rechtsgebühren nach dem Gebührengesetz einerseits und Bundesverwaltungsabgaben andererseits unterscheidet und eine ausdrückliche Regelung, dass § 78 AVG auf diese Verwaltungsabgaben nicht anzuwenden wäre, nicht vorliegt. (Hier: Es kommt daher auch im Beschwerdefall [in dem der Beschwerdeführerin die Verwaltungsabgaben auf Grund der ihr gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG erteilten Meldeauskunft vorgeschrieben wurden] § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG zum Tragen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050110.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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