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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1859 §18 Abs5;Beachte
Siehe: 0968/68 E 18. Februar 1970 RS 4Rechtssatz
Da Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur derjenige ist, zu dessen rechtlichem Nachteil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gereichen würde, kommt der Fachgruppe der Gast- und Schankgewerbebetriebe diese Stellung in einem Verfahren, welches die Überprüfung eines ein Ansuchen um Verleihung einer Gast- und Schankgewerbekonzession abweisenden Bescheides zum Gegenstand hat, nicht zu (Hinweis B VS 2.7.1969, 192/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968000967.X02Im RIS seit
07.06.2002