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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0514/69 E 5. Dezember 1969 RS 1Stammrechtssatz
Da die Feststellung gem § 49 Abs 4 ASVG keine Schlüsse darauf zuläßt, ob unter der Bezeichnung "Trennungsgelder" gewährte Zuwendungen, auf welche die Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag (hier Kollektivvertrag für das Baugewerbe vom 30. April 1954, § 9 Abschnitt II) keinen Anspruch haben, als beitragsfreie oder beitragspflichtige Bezüge anzusehen sind, ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Bezüge den tatsächlichen Aufwand übersteigen oder nicht. (Hinweis auf E vom 20. 12. 1967, Zl. 1278/67)Da die Feststellung gem Paragraph 49, Absatz 4, ASVG keine Schlüsse darauf zuläßt, ob unter der Bezeichnung "Trennungsgelder" gewährte Zuwendungen, auf welche die Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag (hier Kollektivvertrag für das Baugewerbe vom 30. April 1954, Paragraph 9, Abschnitt römisch zwei) keinen Anspruch haben, als beitragsfreie oder beitragspflichtige Bezüge anzusehen sind, ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Bezüge den tatsächlichen Aufwand übersteigen oder nicht. (Hinweis auf E vom 20. 12. 1967, Zl. 1278/67)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001416.X01Im RIS seit
25.06.2002