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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 502 Abs 4 ASVG ist, ob der Begünstigungswerber zur Inanspruchnahme der in Rede stehenden Begünstigung für die konkret zu bezeichnenden Zeiten der Auswanderung berechtigt ist, und allenfalls, ob gem § 502 Abs 4 zweiter Satz ASVG (in Verbindung mit § 502 Abs 2 letzter Satz ASVG) die Pflicht zur Nachzahlung der Beiträge entfällt, nicht jedoch, wie sich diese Begünstigung auf eine allfällige Pensionsleistung auswirkt.Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG ist, ob der Begünstigungswerber zur Inanspruchnahme der in Rede stehenden Begünstigung für die konkret zu bezeichnenden Zeiten der Auswanderung berechtigt ist, und allenfalls, ob gem Paragraph 502, Absatz 4, zweiter Satz ASVG (in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 2, letzter Satz ASVG) die Pflicht zur Nachzahlung der Beiträge entfällt, nicht jedoch, wie sich diese Begünstigung auf eine allfällige Pensionsleistung auswirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001044.X01Im RIS seit
06.06.2002