RS Vwgh 1970/2/25 0377/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1970
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §1 Abs3;
GelVerkG §3 litb;
GewO 1859 §12 Abs1;
GewO 1859 §41;
GewO 1859 §43;
GewO 1859 §57 Abs2;

Rechtssatz

Die Verlegung des Standortes eines Mietwagengewerbes durch den Pächter dieser Konzession nach einem außerhalb der Gemeinde des bisherigen Standortes gelegenen Ortes ist als Begründung eines neuen Gewerbes anzusehen. Die Frist zur Zurücknahme der Konzession gemäß § 57 Abs 2 GewO beginnt mit dem Zeitpunkt der Übersiedlung und gleichzeitigen Beendigung einer dem früheren Standort zuzurechnenden gewerblichen Tätigkeit, und auch dann, wenn am bisherigen Standort gewerbliche Aufträge entgegengenommen und an den Pächter weitergeleitet werden. (Hinweis auf E vom 6.3.1964, Zl. 0367/63 und 30.6.1964, Zl. 0075/62)Die Verlegung des Standortes eines Mietwagengewerbes durch den Pächter dieser Konzession nach einem außerhalb der Gemeinde des bisherigen Standortes gelegenen Ortes ist als Begründung eines neuen Gewerbes anzusehen. Die Frist zur Zurücknahme der Konzession gemäß Paragraph 57, Absatz 2, GewO beginnt mit dem Zeitpunkt der Übersiedlung und gleichzeitigen Beendigung einer dem früheren Standort zuzurechnenden gewerblichen Tätigkeit, und auch dann, wenn am bisherigen Standort gewerbliche Aufträge entgegengenommen und an den Pächter weitergeleitet werden. (Hinweis auf E vom 6.3.1964, Zl. 0367/63 und 30.6.1964, Zl. 0075/62)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000377.X03

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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