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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §1 Abs3;Rechtssatz
Unter Standort eines Mietwagengewerbes ist jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung anzusehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmers mit seinen Kunden abspielt, wo oder über welche Betriebsstätte er also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge, wie Buchhaltung, Kassenführung und Korrespondenz, abgewickelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000377.X02Im RIS seit
08.05.2002