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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §1 Abs3;Rechtssatz
Das Mietwagengesetz ist von einem Standort aus zu betreiben, die Ausübung der Konzession ist aber keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen, das heißt, es können Beförderungsaufträge wo immer entgegengenommen werden und diese ausgeführt werden - woher immer die zu befördernden Personen abzuholen und wohin diese immer auch zu bringen sein mögen - sowie das Entgelt hiefür wo immer angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000377.X01Im RIS seit
08.05.2002