RS Vwgh 1970/2/25 0377/69

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Veröffentlicht am 25.02.1970
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §1 Abs3;
GelVerkG §3 litb;
GewO 1859 §12 Abs1;
GewO 1859 §41;

Rechtssatz

Das Mietwagengesetz ist von einem Standort aus zu betreiben, die Ausübung der Konzession ist aber keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen, das heißt, es können Beförderungsaufträge wo immer entgegengenommen werden und diese ausgeführt werden - woher immer die zu befördernden Personen abzuholen und wohin diese immer auch zu bringen sein mögen - sowie das Entgelt hiefür wo immer angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000377.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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