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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Wird einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, dann findet ein Zuspruch des Aufwandersatzes an die belangte Behörde nicht statt (hier: Entscheidungszuständigkeit des VwGH gem Art 2 Abs 2, BGBl 459/1969).Wird einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, dann findet ein Zuspruch des Aufwandersatzes an die belangte Behörde nicht statt (hier: Entscheidungszuständigkeit des VwGH gem Artikel 2, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt 459 aus 1969,).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Aufschiebende Wirkung einer BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001227.X03Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008