RS Vwgh 1970/2/26 0777/68

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Veröffentlicht am 26.02.1970
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs5 idF 1967/258;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Sondervorschrift des § 13 Abs 5 KOVG ist nur auf den Fall der rechtsförmlichen Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwenden. Gelangen Grundstücke durch Kauf- und Schenkungsvertrag in das Eigentum einer anderen Person, ist auf die Ermittlung der daraus erzielten Einkünfte § 13 Abs 1 KOVG anzuwenden (siehe auch E 22.5.1969, 1657/68).Die Sondervorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG ist nur auf den Fall der rechtsförmlichen Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwenden. Gelangen Grundstücke durch Kauf- und Schenkungsvertrag in das Eigentum einer anderen Person, ist auf die Ermittlung der daraus erzielten Einkünfte Paragraph 13, Absatz eins, KOVG anzuwenden (siehe auch E 22.5.1969, 1657/68).

Schlagworte

Einzelgrundstück

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000777.X02

Im RIS seit

30.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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