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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Je nach der Ursache der Lärmerregung sind entweder die Bestimmungen des KFG 1967 oder der StVO 1960 anzuwenden. Es muß daher gem § 60 AVG 1950 in der Begründung ausgeführt werden, was von der Behörde als Ursache der Lärmerregung angenommen wurde.Je nach der Ursache der Lärmerregung sind entweder die Bestimmungen des KFG 1967 oder der StVO 1960 anzuwenden. Es muß daher gem Paragraph 60, AVG 1950 in der Begründung ausgeführt werden, was von der Behörde als Ursache der Lärmerregung angenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001463.X01Im RIS seit
24.04.2002