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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1511/65 B VS 20. Juni 1966 RS 2Stammrechtssatz
Die versäumte Prozesshandlung ist mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu verbinden und nicht etwa nur spätestens gleichzeitig mit ihm zu setzen. Ob ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht werden kann, kann der Verwaltungsgerichtshof aber nur erkennen, wenn der verspäteten Beschwerde ein auf § 46 VwGG 1965 gestützter Antrag angeschlossen ist, in dem Umstände aufgezeigt werden, die nach Meinung des Beschwerdeführers die Behandlung seiner Beschwerde als rechtzeitig zur Folge haben müssen. Fehlt es hingegen - zumindest vorläufig - an einem derartigen Antrag, so hat der Gerichtshof die Beschwerde der in § 34 Abs 1 VwGG 1965 vorgezeichneten Behandlung zuzuführen.Die versäumte Prozesshandlung ist mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu verbinden und nicht etwa nur spätestens gleichzeitig mit ihm zu setzen. Ob ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht werden kann, kann der Verwaltungsgerichtshof aber nur erkennen, wenn der verspäteten Beschwerde ein auf Paragraph 46, VwGG 1965 gestützter Antrag angeschlossen ist, in dem Umstände aufgezeigt werden, die nach Meinung des Beschwerdeführers die Behandlung seiner Beschwerde als rechtzeitig zur Folge haben müssen. Fehlt es hingegen - zumindest vorläufig - an einem derartigen Antrag, so hat der Gerichtshof die Beschwerde der in Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 vorgezeichneten Behandlung zuzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000230.X01Im RIS seit
24.06.2002