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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 litb;Rechtssatz
Aus § 39 Abs 1 lit b VwGG 1965 ist kein subjektiv-öffentliches Recht des Bfrs auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH abzuleiten. Wird ein Senatsbeschluss auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH nicht gefasst, dann bedeutet dies keine Verletzung des Parteiengehörs (daher: keine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH).Aus Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 ist kein subjektiv-öffentliches Recht des Bfrs auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH abzuleiten. Wird ein Senatsbeschluss auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH nicht gefasst, dann bedeutet dies keine Verletzung des Parteiengehörs (daher: keine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001306.X01Im RIS seit
25.06.2002