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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Entscheidet die Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine Berufung, obwohl eine rechtskräftige Berufungsvorentscheidung vorliegt, so tat sie dies außerhalb ihrer Zuständigkeit. Die dadurch gegebene Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001661.X02Im RIS seit
04.03.1970Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010