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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z9;Rechtssatz
Wird einem Dienstnehmer für eine Zeit des Anspruches auf laufende Leistungen aus der Krankenversicherung das halbe Entgelt gem § 8 des Angestelltengesetzes und überdies auf Grund des Kollektivvertrages eine "betriebsfürsorgerische Leistung", die für sich allein weniger als fünfzig von Hundert der vollen Geld- und Sachbezüge des betreffenden Dienstnehmers vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beträgt, gewährt, so sind zwar nach § 57 Abs 1 ASVG für das halbe Entgelt, im Hinblick auf § 49 Abs 3 Z 9 ASVG nicht jedoch auch für die genannte kollektivvertragliche Leistung Beiträge zu entrichten.Wird einem Dienstnehmer für eine Zeit des Anspruches auf laufende Leistungen aus der Krankenversicherung das halbe Entgelt gem Paragraph 8, des Angestelltengesetzes und überdies auf Grund des Kollektivvertrages eine "betriebsfürsorgerische Leistung", die für sich allein weniger als fünfzig von Hundert der vollen Geld- und Sachbezüge des betreffenden Dienstnehmers vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beträgt, gewährt, so sind zwar nach Paragraph 57, Absatz eins, ASVG für das halbe Entgelt, im Hinblick auf Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 9, ASVG nicht jedoch auch für die genannte kollektivvertragliche Leistung Beiträge zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001242.X01Im RIS seit
25.06.2002