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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs3;Rechtssatz
Wird der Bescheid innerhalb der der säumigen Behörde gem § 36 Abs 2 VwGG 1965 gesetzten Frist durch eine andere Behörde unzuständigerweise nachgeholt (hier: Erlassung des Bescheides durch den Bürgermeister anstelle des säumigen Gemeinderates), dann gebührt dem Bf, anders als in den Fällen einer fristgerechten Nachholung des Bescheides durch die säumige Behörde, der für die Säumnisbeschwerde vorgesehenen Kostenersatz, welcher vom Rechtsträger der säumigen Behörde (hier: Gemeinde) zu tragen ist.Wird der Bescheid innerhalb der der säumigen Behörde gem Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzten Frist durch eine andere Behörde unzuständigerweise nachgeholt (hier: Erlassung des Bescheides durch den Bürgermeister anstelle des säumigen Gemeinderates), dann gebührt dem Bf, anders als in den Fällen einer fristgerechten Nachholung des Bescheides durch die säumige Behörde, der für die Säumnisbeschwerde vorgesehenen Kostenersatz, welcher vom Rechtsträger der säumigen Behörde (hier: Gemeinde) zu tragen ist.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001337.X01Im RIS seit
20.06.2002