Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauONov OÖ 1946 §5 Abs4 idF 1966/024;Rechtssatz
Ausführungen zu § 42 Abs 3 VwGG 1965;Ausführungen zu Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965;
Sachverhalt: 1.) Aufhebung einer die Zurückweisung eines Grundabteilungsantrages aufhebenden nur die Bezirkshauptmannschaft zur Sachentscheidung verpflichtenden Bescheides der Landesregierung.
2) Vor diesem Erkenntnis ergeht die neue Sachentscheidung der Bezirkshauptmannschaft diese wird in der Landesregierung bestätigt und beim VwGH und VfGH angefochten.
3) Verfahren nach Art 140 B-VG. Aufhebung der die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft neu begründenden Norm.3) Verfahren nach Artikel 140, B-VG. Aufhebung der die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft neu begründenden Norm.
4) Die Landesregierung durfte nach dem Erkenntnis zunächst die Sachentscheidung der Bezirkshauptmannschaft ersatzlos aufheben und dann nach § 42 Abs 3 VwGG 1965 über die wieder aktuell gewordene Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der BH, diesen mit neuer Begründung bestätigen. Der Fall bleibt "Anlaßfall".4) Die Landesregierung durfte nach dem Erkenntnis zunächst die Sachentscheidung der Bezirkshauptmannschaft ersatzlos aufheben und dann nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965 über die wieder aktuell gewordene Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der BH, diesen mit neuer Begründung bestätigen. Der Fall bleibt "Anlaßfall".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000526.X01Im RIS seit
15.05.2002