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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §265 Abs2;Rechtssatz
Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem ein Antrag auf Wiederaufleben des Anspruches auf die Witwenpension aus der früheren Ehe gem § 265 Abs 2 ASVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, stellt eine Leistungssache dar. Für das weitere Verfahren sind daher die Vorschriften des Siebenten Teiles, Abschnitt II, des ASVG über das Leistungsstreitverfahren maßgeblich.Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem ein Antrag auf Wiederaufleben des Anspruches auf die Witwenpension aus der früheren Ehe gem Paragraph 265, Absatz 2, ASVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, stellt eine Leistungssache dar. Für das weitere Verfahren sind daher die Vorschriften des Siebenten Teiles, Abschnitt römisch zwei, des ASVG über das Leistungsstreitverfahren maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001130.X01Im RIS seit
14.06.2002