RS Vwgh 2006/11/14 2004/03/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §66;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar folgt aus § 66 AVG die grundsätzliche Pflicht der Berufungsbehörde, vor der Erledigung der Berufung für die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu sorgen und - mit den in § 66 Abs 4 AVG enthaltenen Einschränkungen - in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sachentscheidung der Berufungsbehörde ist also der Regelfall, die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde der Ausnahmefall, der eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes voraussetzt. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030024.X09

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten