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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Daß die Partei des Verwaltungsverfahrens zugleich auch Beteiligte ist, erhellt aus dem § 43 Abs 1 leg cit, der "von Parteien oder sonst Beteiligten" spricht. Die Frage, ob einer Person Parteistellung im Verwaltungsverfahren zukommt, wird durch die Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht berührt. Dementsprechend trifft § 40 Abs 1 AVG 1950 die Anordnung, daß die mündlichen Verhandlungen unter anderem unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten vorzunehmen sind. Der § 41 dieses Gesetzes verlangt, in Übereinstimmung damit, daß die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen hat, und § 42 leg cit regelt die Präklusionsfolgen dementsprechend für bekannte Beteiligte schlechthin. Die Frage, ob den Beteiligten Parteistellung zukommt oder nicht, ist erst für die Verhandlung selbst, und zwar insofern von Bedeutung, als gemäß dem § 43 Abs 3 AVG 1950 nur den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.Daß die Partei des Verwaltungsverfahrens zugleich auch Beteiligte ist, erhellt aus dem Paragraph 43, Absatz eins, leg cit, der "von Parteien oder sonst Beteiligten" spricht. Die Frage, ob einer Person Parteistellung im Verwaltungsverfahren zukommt, wird durch die Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht berührt. Dementsprechend trifft Paragraph 40, Absatz eins, AVG 1950 die Anordnung, daß die mündlichen Verhandlungen unter anderem unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten vorzunehmen sind. Der Paragraph 41, dieses Gesetzes verlangt, in Übereinstimmung damit, daß die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen hat, und Paragraph 42, leg cit regelt die Präklusionsfolgen dementsprechend für bekannte Beteiligte schlechthin. Die Frage, ob den Beteiligten Parteistellung zukommt oder nicht, ist erst für die Verhandlung selbst, und zwar insofern von Bedeutung, als gemäß dem Paragraph 43, Absatz 3, AVG 1950 nur den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000885.X04Im RIS seit
11.07.2001