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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §83 Abs4;Rechtssatz
Eine gemäß § 83 Abs 4 GG 1956 mit Bescheid zuerkannte Personalzulage ist Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, wenn der Beamte am Tag seines Ausscheidens aus dem Dienststand einen Rechtsanspruch auf diese Zulage hatte. Die begünstigte Behandlung nach § 5 Abs 3 PG 1965 kann nicht dazu führen, daß die Zulage bei der Pensionsbemessung nicht berücksichtigt wird.Eine gemäß Paragraph 83, Absatz 4, GG 1956 mit Bescheid zuerkannte Personalzulage ist Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, wenn der Beamte am Tag seines Ausscheidens aus dem Dienststand einen Rechtsanspruch auf diese Zulage hatte. Die begünstigte Behandlung nach Paragraph 5, Absatz 3, PG 1965 kann nicht dazu führen, daß die Zulage bei der Pensionsbemessung nicht berücksichtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000383.X01Im RIS seit
11.07.2002