RS Vwgh 1970/3/17 1415/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1970
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Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;
EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung;
EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
VStG §25 Abs1;
VStG §45 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0353/70 E 17. März 1970

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1776/64 E 21. Jänner 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Wird nur gegen einen zu einer Auseinandersetzung Beteiligten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Art VIII Abs 1 lita EGVG 1950 eingeleitet, so vermag die Tatsache, daß gegen einen anderen Beteiligten kein solches Verfahren eingeleitet wird die Rechtmäßig/keit des durchgeführten Strafverfahrens nicht zu berühren.Wird nur gegen einen zu einer Auseinandersetzung Beteiligten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, lita EGVG 1950 eingeleitet, so vermag die Tatsache, daß gegen einen anderen Beteiligten kein solches Verfahren eingeleitet wird die Rechtmäßig/keit des durchgeführten Strafverfahrens nicht zu berühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001415.X03

Im RIS seit

25.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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