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L40010 Anstandsverletzung LärmerregungNorm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0353/70 E 17. März 1970Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1776/64 E 21. Jänner 1966 RS 2Stammrechtssatz
Wird nur gegen einen zu einer Auseinandersetzung Beteiligten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Art VIII Abs 1 lita EGVG 1950 eingeleitet, so vermag die Tatsache, daß gegen einen anderen Beteiligten kein solches Verfahren eingeleitet wird die Rechtmäßig/keit des durchgeführten Strafverfahrens nicht zu berühren.Wird nur gegen einen zu einer Auseinandersetzung Beteiligten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, lita EGVG 1950 eingeleitet, so vermag die Tatsache, daß gegen einen anderen Beteiligten kein solches Verfahren eingeleitet wird die Rechtmäßig/keit des durchgeführten Strafverfahrens nicht zu berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001415.X03Im RIS seit
25.06.2002Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013