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L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung;Norm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0353/70 E 17. März 1970Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Kadecka, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerde des GB in G, vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Steiermark vom 30. Juli 1969, Zl. Sd. Pst. 131/1-1969, betreffend Übertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 (Ruhestörung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Kadecka, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerde des GB in G, vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Steiermark vom 30. Juli 1969, Zl. Sd. Pst. 131/1-1969, betreffend Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 (Ruhestörung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 eine Geldstrafe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe von 12 Stunden) verhängt, weil er am 2. November 1968 um ca. 22,15 Uhr in N vor dem Hause J-gasse Nr. 9 durch ein für die Nachtzeit zu lautes "Betätigen seines Sprechorganes" ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe - wie es in der von der belangten Behörde als zutreffend erkannten Begründung des Straferkenntnisses erster Instanz heißt - zugegeben, während eines seiner Angabe nach ca. fünf Minuten dauernden Vorfalles den FH jun. mit erregter Stimme zurecht gewiesen zu haben. Daß er dabei wegen eines in unmittelbarer Nähe befindlichen bellenden Hundes gezwungen gewesen sei, auch laut zu sein, könne ihn in rechtlicher Hinsicht nicht entschuldigen; ebenso wenig das nach Angabe des Beschwerdeführers vorangegangene rechtswidrige Verhalten des FH jun., da dem Beschwerdeführer kein Recht auf Selbsthilfe zustehe. Den vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen Einwänden komme, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausführt, keine Berechtigung zu. Es sei im vorliegenden Fall nicht entscheidend, zu welcher Zeit genau die Lärmerregung erfolgt sei, insbesondere ob dies in der Zeit zwischen 22,00 Uhr abends und 6,00 Uhr früh der Fall gewesen sei, es komme vielmehr darauf an, daß die Lärmerregung eine unnotwendige und übermäßige und daher ungebührlich gewesen sei. Die Strafbarkeit trete ein, wenn durch den ungebührlich erregten Lärm andere Personen in ihrer Ruhe tatsächlich beeinträchtigt werden. Eine "gerechtfertigte Entrüstung", wie sie im § 496 Abs. 2 StG als Schuldausschließungsgrund vorgesehen sei, komme bei Übertretungen nach Art. VIII EGVG 1950 nicht in Betracht.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 eine Geldstrafe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe von 12 Stunden) verhängt, weil er am 2. November 1968 um ca. 22,15 Uhr in N vor dem Hause J-gasse Nr. 9 durch ein für die Nachtzeit zu lautes "Betätigen seines Sprechorganes" ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe - wie es in der von der belangten Behörde als zutreffend erkannten Begründung des Straferkenntnisses erster Instanz heißt - zugegeben, während eines seiner Angabe nach ca. fünf Minuten dauernden Vorfalles den FH jun. mit erregter Stimme zurecht gewiesen zu haben. Daß er dabei wegen eines in unmittelbarer Nähe befindlichen bellenden Hundes gezwungen gewesen sei, auch laut zu sein, könne ihn in rechtlicher Hinsicht nicht entschuldigen; ebenso wenig das nach Angabe des Beschwerdeführers vorangegangene rechtswidrige Verhalten des FH jun., da dem Beschwerdeführer kein Recht auf Selbsthilfe zustehe. Den vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen Einwänden komme, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausführt, keine Berechtigung zu. Es sei im vorliegenden Fall nicht entscheidend, zu welcher Zeit genau die Lärmerregung erfolgt sei, insbesondere ob dies in der Zeit zwischen 22,00 Uhr abends und 6,00 Uhr früh der Fall gewesen sei, es komme vielmehr darauf an, daß die Lärmerregung eine unnotwendige und übermäßige und daher ungebührlich gewesen sei. Die Strafbarkeit trete ein, wenn durch den ungebührlich erregten Lärm andere Personen in ihrer Ruhe tatsächlich beeinträchtigt werden. Eine "gerechtfertigte Entrüstung", wie sie im Paragraph 496, Absatz 2, StG als Schuldausschließungsgrund vorgesehen sei, komme bei Übertretungen nach Artikel römisch acht, EGVG 1950 nicht in Betracht.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde wird - größtenteils in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe am fraglichen Abend das Haus seiner Schwester, bei der er einen Besuch gemacht habe, verlassen und sei dabei auf der Straße mit FH jun. zusammengetroffen, der sein Kraftfahrzeug verbotswidrig vor der Grundstückseinfahrt der Schwester des Beschwerdeführers aufgestellt hatte. Da der Genannte die Schwester des Beschwerdeführers schon wiederholt belästigt und erst tags zuvor durch mutwilliges Betätigen der Hausglocke nach 22.00 Uhr gestört hatte, habe der Beschwerdeführer ihn zunächst in aller Ruhe ersucht, solche "Späße" in Hinkunft zu unterlassen. H habe geleugnet und sei auch der Aufforderung des Beschwerdeführers, den Kraftwagen von der Grundstückseinfahrt zu entfernen, zunächst nicht nachgekommen. Der in gerechtfertiger Entrüstung befindliche Beschwerdeführer habe seine Stimme schon wegen eines zur Zeit und am Ort des Geschehens bellenden Wolfshundes anheben müssen.
Als Verfahrensmangel wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, daß sie auf die Aussagen der vom Beschwerdeführer geführten Zeugen PH, MO und MN, die von einer Lärmerregung nichts wahrgenommen hätten, in keiner Weise eingegangen sei und lediglich den Angaben der mit dem Beschwerdeführ er und seiner Schwester verfeindeten Familie H (FH sen., MH und FH jun.) Glauben geschenkt habe. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, daß sich die belangte Behörde nicht mit dem von ihm hervorgehobenen Umstand auseinandergesetzt habe, daß zur Tatzeit ein Wolfshund bellte, sodaß, wenn überhaupt eine Ruhestörung, dann nur dadurch und nicht durch den etwas lauter sprechenden Beschwerdeführer eingetreten sein konnte; schließlich daß die belangte Behörde die Feststellung der genauen Tatzeit als unwesentlich unterlassen habe.
In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, daß das Tatbestandsmerkmal der "Ungebührlichkeit" davon abhänge, ob die Lärmerregung unnotwendig und übermäßig sei. Keines von beiden treffe im vorliegenden Falle zu, weil der Beschwerdeführer von FH jun. berechtigtermaßen die Entfernung des Kraftwagens verlangt habe und weil die Anhebung der Stimme wegen des bellenden Hundes erforderlich gewesen sei.
Über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner schriftlichen Rechtfertigung zur Anzeige gegenüber der Polizeidirektion Graz zugegeben, daß er über die "Unverfrorenheit" des FH jun., der ihn mit den Worten: "seien sie vorsichtig" zu belehren suchte, grob geworden und daß seine Stimme begreiflicherweise erregt gewesen sei. Desgleichen hat der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht, daß er wegen des bellenden Hundes gezwungen gewesen sei, laut zu sein, um von FH überhaupt gehört zu werden. Auch in der Berufung gegen das Straferkenntnis erster Instanz wird eingeräumt, daß der Beschwerdeführer den H in lautem Ton zur Rede gestellt habe, wenngleich darin nach Ansicht des Beschwerdeführers noch nicht die ungebührliche Erregung störenden Lärms zu erblicken sei. Wenn daher die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Straferkenntnis erster Instanz die Ansicht vertritt, daß ein "lautes Betätigen des Sprechorganes" seitens des Beschwerdeführers, durch sein Tatsachengeständnis im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen des FH sen., der MH und des FH jun., die das Verhalten des Beschwerdeführers sämtlich als "Schreien" bzw. "lautes Schreien" bezeichnet haben, erwiesen sei, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine den Denkgesetzen widersprechende Beweiswürdigung zu erblicken, zumal die vom Beschwerdeführer geführten Zeugen PH und MO erklärten, von der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und H jun. keine Kenntnis zu haben, und auch die Zeugin MN keine gegenteilige Behauptung aufgestellt hat. Auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, weil aus den Aussagen der genannten Zeugen keine weiteren Anhaltspunkte in dieser Beziehung zu gewinnen waren.
Daß das überlaute Sprechen an sich geeignet sein kann, störenden Lärm zu erregen, steht außer Zweifel. Zu prüfen ist daher nur noch, ob die belangte Behörde mit Recht annehmen durfte, daß die Lärmerregung ungebührlich war und tatsächlich gestört hat. Der Beschwerdeführer meint, die Ungebührlichkeit sei zu verneinen, weil die Lärmerregung weder unnotwendig noch übermäßig gewesen sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer von FH jun. mit Recht verlangt hat, den Kraftwagen von der Grundstückseinfahrt zu entfernen, so bedeutete dies nicht, daß es dem Beschwerdeführer freistand, sich jeder beliebigen Form der Zurechtweisung zu bedienen. Seine Vorgangsweise durfte jedenfalls nicht gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und die Rücksicht auf die Umwelt gebietet (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1948, Slg. N. F. Nr. 543/A). Selbst wenn während der Auseinandersetzung ein Hund gebellt haben sollte, berechtigte dies den Beschwerdeführer nicht, diesen Lärm mit seiner Stimme zu übertönen. Vielmehr hätte er in diesem Fall sich entweder seinem Diskussionspartner soweit nähern oder die Auseinandersetzung in einer solchen Entfernung vom bellenden Hund führen können, daß eine Verständigung ohne Schreien möglich gewesen wäre.Daß das überlaute Sprechen an sich geeignet sein kann, störenden Lärm zu erregen, steht außer Zweifel. Zu prüfen ist daher nur noch, ob die belangte Behörde mit Recht annehmen durfte, daß die Lärmerregung ungebührlich war und tatsächlich gestört hat. Der Beschwerdeführer meint, die Ungebührlichkeit sei zu verneinen, weil die Lärmerregung weder unnotwendig noch übermäßig gewesen sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer von FH jun. mit Recht verlangt hat, den Kraftwagen von der Grundstückseinfahrt zu entfernen, so bedeutete dies nicht, daß es dem Beschwerdeführer freistand, sich jeder beliebigen Form der Zurechtweisung zu bedienen. Seine Vorgangsweise durfte jedenfalls nicht gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und die Rücksicht auf die Umwelt gebietet vergleiche , u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1948, Slg. N. F. Nr. 543/A). Selbst wenn während der Auseinandersetzung ein Hund gebellt haben sollte, berechtigte dies den Beschwerdeführer nicht, diesen Lärm mit seiner Stimme zu übertönen. Vielmehr hätte er in diesem Fall sich entweder seinem Diskussionspartner soweit nähern oder die Auseinandersetzung in einer solchen Entfernung vom bellenden Hund führen können, daß eine Verständigung ohne Schreien möglich gewesen wäre.
Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, daß, falls überhaupt eine Ruhestörung vorgefallen sei, diese von FH jun. provoziert worden sei, kann, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, den Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Eine Provokation stellt beim Tatbild der Übertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 keinen Rechtfertigungsgrund dar, wie dies beim Tatbestand des § 496 StG zufolge des Abs. 2 dieses Paragraphen der Fall ist. Durch Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 wird nicht die Ehre, sondern ein anderes Rechtsgut, nämlich die öffentliche Ruhe und Ordnung geschützt. Für die Verletzung dieses Rechtsgutes spielt die Frage nach der Ursache mangels einer positiven gesetzlichen Anordnung keine Rolle (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1966, Zl. 1776/64).Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, daß, falls überhaupt eine Ruhestörung vorgefallen sei, diese von FH jun. provoziert worden sei, kann, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, den Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Eine Provokation stellt beim Tatbild der Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 keinen Rechtfertigungsgrund dar, wie dies beim Tatbestand des Paragraph 496, StG zufolge des Absatz 2, dieses Paragraphen der Fall ist. Durch Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 wird nicht die Ehre, sondern ein anderes Rechtsgut, nämlich die öffentliche Ruhe und Ordnung geschützt. Für die Verletzung dieses Rechtsgutes spielt die Frage nach der Ursache mangels einer positiven gesetzlichen Anordnung keine Rolle vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1966, Zl. 1776/64).
Der belangten Behörde ist schließlich auch darin recht zu geben, wenn sie die Frage, ob sich der Vorfall knapp vor oder nach 22,00 Uhr abgespielt hat, nicht als entscheidend ansieht. In beiden Fällen mußte der Beschwerdeführer damit rechnen, daß durch die Lärmerregung die Nachtruhe anderer Personen gestört werden könnte, wie dies auch bei FH sen. und MH ihren Zeugenaussagen zufolge tatsächlich der Fall gewesen ist.
Zu den in der vom Beschwerdeführer persönlich verfaßten Ergänzung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aufgestellten Behauptungen ist folgendes zu sagen:
1.) Die Meinung, daß FH sen. und MH kein Recht hätten, sich über die Ruhestörung zu beschweren, weil sie als Eigentümer des Kraftwagens, mit dem FH jun. vor der Grundstückseinfahrt stehengeblieben war, indirekt die Urheber der Auseinandersetzung gewesen seien, ist unhaltbar. Abgesehen davon, daß sich durch eine allfällige Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung nur der Lenker, aber nicht der Halter des Kraftwagens einer Gesetzesübertretung schuldig gemacht haben konnte, ist auf die oben genannten Ausführungen betreffend die rechtliche Unerheblichkeit einer Provokation bei der Übertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG. 1950 zu verweisen. 1.) Die Meinung, daß FH sen. und MH kein Recht hätten, sich über die Ruhestörung zu beschweren, weil sie als Eigentümer des Kraftwagens, mit dem FH jun. vor der Grundstückseinfahrt stehengeblieben war, indirekt die Urheber der Auseinandersetzung gewesen seien, ist unhaltbar. Abgesehen davon, daß sich durch eine allfällige Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung nur der Lenker, aber nicht der Halter des Kraftwagens einer Gesetzesübertretung schuldig gemacht haben konnte, ist auf die oben genannten Ausführungen betreffend die rechtliche Unerheblichkeit einer Provokation bei der Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG. 1950 zu verweisen.
2.) Dem Vorwurf, daß der Gendarmeriepostenkommandant von S mit den Anzeigern befreundet und daher befangen sei, kommt im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu, weil der Genannte - abgesehen von der Erstattung der Anzeige - auf die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens keinen Einfluß hatte; insbesondere erfolgte die für das Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Zeugeneinvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung.
3.) Die Behauptung, daß die Ehegatten H durch den Beschwerdeführer gar nicht gestört worden sein konnten, weil sich ihr Schlafzimmer auf der entgegengesetzten Seite des Hauses befinde, stellt eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. 3.) Die Behauptung, daß die Ehegatten H durch den Beschwerdeführer gar nicht gestört worden sein konnten, weil sich ihr Schlafzimmer auf der entgegengesetzten Seite des Hauses befinde, stellt eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.
Da sich die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen in allen Punkten als nicht stichhältig erwiesen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen, Über den Antrag (des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat die belangte Behörde am 27. November 1969 zuständigerweise selbst abgesprochen.Da sich die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen in allen Punkten als nicht stichhältig erwiesen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen, Über den Antrag (des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat die belangte Behörde am 27. November 1969 zuständigerweise selbst abgesprochen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 5, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b, Paragraph 49, Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 17. März 1970
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001415.X00Im RIS seit
25.06.2002Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013