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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dessen Sinn ist für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache der Umstand von Bedeutung, ob die Behörde über den neuen Antrag Erhebung durchgeführt hat oder nicht. Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und anderseits sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (Hinweis auf E 30.1.1968, 908/67). Eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wegen Änderung des Sachverhaltes setzt voraus, daß es sich um eine solche Änderung des Sachverhaltes handelt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Hinweis auf E 5.5.1960, 1202/58).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001806.X02Im RIS seit
19.03.1970Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009