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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs3 Z4;Rechtssatz
Die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO von einem Fahrverbot, das für einen Weg im Gemeindegebiet angeordnet wurde, ist - unabhängig davon, welche Behörde dieses Fahrverbot erlassen hat - im ausschließlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, weshalb sie mit Wirksamkeit der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 als ein Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von dieser in eigener Verantwortung und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen ist.Die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO von einem Fahrverbot, das für einen Weg im Gemeindegebiet angeordnet wurde, ist - unabhängig davon, welche Behörde dieses Fahrverbot erlassen hat - im ausschließlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, weshalb sie mit Wirksamkeit der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 als ein Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von dieser in eigener Verantwortung und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001806.X01Im RIS seit
19.03.1970Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009