Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z13;Rechtssatz
Die Aufstellung eines Fahrzeuges in einer Ladezone ist nur zum Zweck einer Ladetätigkeit erlaubt. Das wirtschaftliche Interesse hat sich auf die Abwicklung einer Ladetätigkeit, d.h. auf das Auf- und Abladen zu erstrecken (Hinweis E 19.3.1961, 573/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001788.X01Im RIS seit
08.08.2002