RS Vwgh 1970/3/19 1278/68

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Veröffentlicht am 19.03.1970
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs1;

Beachte

y10746;

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß der Erblasser eine Verbindlichkeit gegenüber dem Erben noch zu seinen Lebzeiten anerkenne. Doch ist es Sache des Erben, im Abgabenverfahren den Beweis über den Bestand der Verbindlichkeit (seiner Forderung) dem Grunde und der Höhe nach zu erbringen. Die bloße Einsetzung einer Verbindlichkeit in das eidesstättige Vermögensbekenntnis reicht hiezu nicht aus.

*

E 19.3.1970, 1278/68 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001278.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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