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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7 Abs1;Beachte
y20588Rechtssatz
Die Unzuständigkeit des Organs, welches den Zahlungsauftrag erlassen hat, ist bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag nach § 7 Abs 1 GEG von Amts wegen wahrzunehmen.Die Unzuständigkeit des Organs, welches den Zahlungsauftrag erlassen hat, ist bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag nach Paragraph 7, Absatz eins, GEG von Amts wegen wahrzunehmen.
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E 20.3.1970, 1361/69 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001361.X02Im RIS seit
20.03.1970