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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19;Rechtssatz
Da der angefochtene Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist, muss es bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Berücksichtigung von Vorstrafen als Erschwerungsgrund außer Betracht bleiben, wenn diese bei Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig verhängt waren, nachträglich aber vom VwGH aufgehoben wurden.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001796.X04Im RIS seit
23.03.1970Zuletzt aktualisiert am
26.04.2011