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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art118 Abs3;Rechtssatz
In Angelegenheiten die zum selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, kommt der Aufsichtsbehörde lediglich eine Kontrolle, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung in der Sache selbst zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000843.X03Im RIS seit
03.04.1970