RS Vwgh 1970/4/9 1507/69

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Veröffentlicht am 09.04.1970
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0501/57 E VS 13. Juni 1960 VwSlg 5321 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 52 KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung dann nicht zu, wenn a) eine Änderung im Befund noch b) eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse, c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt, d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist.Nach Paragraph 52, KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung dann nicht zu, wenn a) eine Änderung im Befund noch b) eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse, c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt, d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist.

Schlagworte

Einschätzungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001507.X02

Im RIS seit

05.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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