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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §52 Abs2;Rechtssatz
Wenn, obwohl bei verändertem Befund hinsichtlich der Dienstbeschädigung die Einzeleinschätzungen im Ergebnis ziffernmäßig unverändert geblieben sind, Gründe dafür gegeben sind, eine Veränderung im Grade des Zusammenwirkens anzunehmen, so steht einer Neubemessung nichts entgegen.
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001391.X02Im RIS seit
24.04.2002